Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
Diese Bedingungen gelten ausschließlich und für alle - auch künftige - Geschäfte mit dem Besteller; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos eine Lieferung oder Leistung vornehmen.

1. Angebot und Vertragsbeschluß
1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend.

1.2 Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, und zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Besteller bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.

1.3 Sämtliche dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktion- und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. Die Bezugnahme auf Normen oder Regelwerke beinhaltet keine Zusicherung bestimmter Leistungsinhalte.

1.4 An allen dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich netto in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und Inbetriebsetzung) sowie Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wird die Montage/Inbetriebnahme durch uns ausgeführt, so berechnen wir hierfür die festgesetzten Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespauschalsätze für Verpflegung. Unterkunft wird nach Aufwand berechnet.

2.2 Sollten bei Verträgen, die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über 4 Monate nach Vertragsschluß liegt, während des Zeitraums vom Abschluß bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind wir bei Eintritt von Kostenerhöhungen in jedem Fall berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.

3. Zahlungen
3.1 Sämtliche fälligen Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten.

3.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.

3.3 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit der Besteller uns nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller in zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

4. Abtretung/Zurückbehaltung/Aufrechnung
4.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.

4.2 Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer lautenden Geschäftsverbindung darf der Besteller seine Leistungen weder verweigern noch sie zurückbehalten. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB und § 369 HGB ausgeschlossen, sofern nicht die Zurückbehaltung wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung geltend gemacht wird. Die Mängeleinrede gem. § 478 BGB kann nur erhoben werden, wenn über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

5. Fristen und Termine
5.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen und Freigaben vor Schaffung aller sonstigen erforderten Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.

5.2 Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen, insbesondere die Lieferfrist, entsprechend.

5.3 Soweit wir nicht ausdrücklich eine Lieferzeit vereinbaren, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur annähernd, die Lieferzeitangabe erfolgt nach bestem Wissen, aber unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -auch wenn sie bei Zulieferern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder -soweit die Verzögerung nicht auf Streik oder Aussperrung beruht - wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ebenfalls berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als ebenfalls nicht verwirkt.

5.4 Etwa vereinbarte Vertragsstrafen sind nur dann verwirkt, wenn uns Verschulden zur Last lällt. § 348 HGB findet keine Anwendung.

5.5 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gift Ziff. 9 entsprechend

5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für den angefangenen Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Annahme/Abnahme
6.1 Der Besteller hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.

6.2 Kommt der Besteller mit seiner Abnahmepflicht in Verzug, so dürfen wir nach einer Nachfristsetzung von 10 Tagen die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachweis im Einzelnen in Höhe von 10 % des Nettovertragswertes verlangen. Der Kunde hat das Recht, uns nachzuweisen, daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Einen höheren Schaden können wir durch Einzelnachweis geltend machen.

7. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist das in unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Werk.

7.2 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme, bei Lieferung spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Installation, Montage und/oder Inbetriebsetzung) übernommen haben.

7.3 Verzögern sich Versand oder Übergabe der Kaufsache infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Anzeige der Versand- bzw. Übergabebereitschaft auf ihn über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen zu bewirken.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsgut) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenleistungen vor. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt in diesem Fall das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

8.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Besteller mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen läßt (sog. Scheck-Wechsel-Deckung)

8.3 Der Besteller darf das Vorbehaltsgut, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter veräußern, sofern nicht mit dem Erwerber ein Abtretungsverbot wegen des Kaufpreises vereinbart wird. Er ist zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verpflichtet. Das Eigentum darf der Besteller erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen. Die Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung des Vorbehaltsgutes ist dem Besteller nicht gestattet.

8.4 Wird das Vorbehaltsgut umgebildet oder verarbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum am Vorbehaltsgut (§§ 947.948.950 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unseres Vorbehaltsgutes auf uns übergeht und daß der Vertragspartner diese Güter unentgeltlich für uns verwahrt Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsgut im Sinne dieser Bestimmungen. Die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgutes erfolgt ausschließlich für uns, ohne uns zu verpflichten. Der Besteller ist zur angemessenen Versicherung des Vorbehaltsgutes verpflichtet.

8.5 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr tritt uns der Besteller schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Beim Export der Vorbehaltsware gilt dies insbesondere für Forderungen gegen in- und ausländische Banken, namentlich die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unsere Miteigentumsanteile an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

8.6 Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne daß davon unsere Befugnis, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die genannten Voraussetzungen vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen und zu verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Die Berechtigung zur Benachrichtigung der Schuldner haben wir gegebenenfalls auch selbst.

8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware im Werte der fälligen Forderungen zur Sicherung an uns zu nehmen, ohne daß darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten, damit wir Gegenmaßnahmen ergreifen können. Unterbleibt eine solche Benachrichtigung schuldhaft, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Pfändungsversuchen hat der Besteller unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum zu widersprechen. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Besteller uns diese Kosten zu erstatten.

8.8 Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und der übrigen Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Gewährleistung
9.1 Der Besteller hat nach Lieferung offensichtliche Mengenabweichungen oder Fehler innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und alle sich bei der Untersuchung zeigenden Mängel sind unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für später zutage tretende Mängel. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der Vertragspartner aus dem Fehler keine Gewährleistungsrechte mehr herleiten. Liegt ein rechtzeitig gerügter Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den gelieferten Gegenstand nachzubessern oder ab Werk Ersatz dafür anzubieten. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir Transport-. Wege-. Arbeits- und Materialkosten nur, soweit diese sich nicht durch Verbringung des Gegenstandes an einen anderen als den Erfüllungsort erhöhen. Erst wenn die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung mit Nachfristsetzung schuldhaft unterbleibt oder aus anderen von uns zu vertretenden Gründen endgültig fehlgeschlagen ist. kann der Vertragspartner die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

9.2 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9.3 Etwaige Transport-/Reisekosten im Zusammenhang mit Nachbesserungen-Nachlieferungen tragen wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur insoweit, als es sich nicht um außergewöhnliche Beförderungskosten (z. B. Flugreisen) handelt und/oder die jeweils zurückzulegende Gesamtstrecke 100 km nicht übersteigt. Die zur Ermöglichung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z.B. Montage- oder Materialkosten für Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Bestellers.

9.4 Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrenübergang gem. Ziff. 7.2. Sie verjähren im kaufmännischen Geschäftsverkehr schon vorher, wenn bei den von uns gelieferten Gegenständen 1000 Betriebsstunden überschritten werden.

9.5 Wir sind berechtigt, für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an Fremderzeugnissen in der Weise Gewähr zu leisten, daß wir zunächst unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Besteller abtreten. Verweigert der Dritte die Gewährleistung, so leisten wir Gewähr gem. Ziff. 9 dieser Bedingungen.

9.6 Gebrauchte Gegenstände liefern wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Bei generalüberholten Gegenständen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Nachbesserung des Gegenstandes.

10. Haftung
10.1 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir mit Ausnahme der Mängelgewährleistung gem. Ziffer 9 dieser Bedingungen auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jedoch wegen Verzuges. Unmöglichkeit und vorvertraglichen Verschuldens - nur bei eigenem Vorsatz, grobem Verschulden oder schwerwiegendem Organisationsverschulden sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit oder grob fahrlässigen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen haften wir dem Grunde nach ebenfalls. Die Haftung wird für diese Fälle aber auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung, in die wir dem Besteller auf Verlangen Einblick gewähren, beschränkt. Auf Wunsch werden wir auf Kosten des Bestellers für erhöhte Deckung der Haftpflichtversicherung sorgen.

10.2 Im nichtkaufmännischen Verkehr haften wir nach Maßgabe der Ziffer 10.1. jedoch mit der Maßgabe, daß bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, der positiven Vertragsverletzung oder des Vorvertrag liehen Verschuldens infolge eigener leichter Fahrlässigkeit oder grob fahrlässigen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

10.3 Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes haften wir abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 10.1 und 10.2 für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463,480 Abs. 2 BGB

11.Schlußbestimmungen
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist im kaufmannischen Geschäftsverkehr Stralsund.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

11.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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